
Das Bundesnaturschutzgesetz erklärt: Eingriff, Vermeidung, Minimierung, Kompensation
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) basiert auf den Prinzipien des Vermeidungsgebots und des Verursacherprinzips. Eingriffe in die Natur müssen vermieden oder durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.
Was ist das BNatSchG?
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist die zentrale rechtliche Grundlage für den Schutz von Natur und Landschaft in Deutschland. Für viele Vorhaben ist es deshalb ein „Pflichtgesetz“: Wer in Natur und Landschaft eingreift, muss die Folgen rechtlich sauber behandeln.
Wichtig für das Verständnis ist der Grundsatz der sogenannten Eingriffsregelung. Dabei wird in drei Schritten gedacht: Zuerst soll ein Eingriff vermieden werden. Wenn das nicht möglich ist, wird er so weit wie möglich minimiert. Erst wenn anschließend noch erhebliche Beeinträchtigungen verbleiben, müssen diese kompensiert werden. Das geschieht durch Ausgleich oder Ersatz und, falls auch das nicht möglich ist, über Ersatzgeld.
Das BNatSchG gilt als bundesweites Rahmengesetz und definiert Ziele und Grundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege. Ergänzt wird es durch die Bundesartenschutzverordnung (2013) und die Bundeskompensationsverordnung (2020). Zusätzlich hat jedes Bundesland ein eigenes Landesnaturschutzgesetz. Darin werden die Vorgaben bundeslandspezifisch konkretisiert.
Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes ist es, Natur und Landschaft in Deutschland zu schützen und dauerhaft zu sichern, damit Artenvielfalt, funktionsfähige Ökosysteme, ein stabiler Naturhaushalt und ein vielfältiges Landschaftsbild erhalten bleiben und zugleich die Lebensgrundlagen und Lebensqualität der Menschen langfristig gesichert werden.
Das BNatSchG baut dabei auf drei Grundsätzen auf: dem Vermeidungsgebot, dem Verursacherprinzip und dem Folgenbewältigungsprinzip. Daraus folgt: Erhebliche Beeinträchtigungen sind vorrangig zu vermeiden. Was nicht vermeidbar ist, muss kompensiert werden. Die Kompensation kann durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen erfolgen oder, durch Ersatzzahlungen (§ 13 BNatSchG).
Das Gesetz trat im Dezember 1976 in Westdeutschland in Kraft und löste das bis dahin geltende Reichnaturschutzgesetz aus dem Jahr 1935 ab. Seitdem wurde es mehrfach novelliert und an neue Anforderungen angepasst.
Die aktuelle Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes stammt aus dem Jahr 2024.
Was gilt als Eingriff?
Ein Eingriff in Natur und Landschaft liegt gemäß § 14 BNatSchG (1) vor, wenn sich die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändert. Dazu zählen auch Veränderungen am Grundwasserspiegel, sofern er mit der belebten Bodenschicht in Verbindung steht. Entscheidend ist, ob dadurch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann.
Die drei Schritte der Eingriffsregelung
Vermeiden
Der wichtigste Schritt ist die Vermeidung. Gemeint ist: Das Vorhaben wird so geplant, dass die erhebliche Beeinträchtigung gar nicht erst entsteht. Das kann bedeuten, einen Standort zu verlagern, eine Trasse anders zu führen, Bauzeiten anzupassen oder sensible Bereiche vollständig auszuklammern. Für dich als Planer: Je überzeugender die Vermeidung begründet und dokumentiert ist, desto weniger Kompensation wird später überhaupt nötig.
Minimieren
Wenn ein Eingriff nicht vollständig vermeidbar ist, geht es um Minimierung. Dabei wird reduziert, was sich reduzieren lässt: Flächenverbrauch, Eingriffstiefe, Bauzeit, Versiegelung, Lärm, Licht oder Barrierewirkungen. Oft sind das konkrete technische oder organisatorische Anpassungen, die im Genehmigungsprozess gefordert werden.
Ausgleich, Ersatz oder Ersatzgeld?
Sind diese Eingriffe nicht zu vermeiden, sind sie auszugleichen. Dies kann über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (A- & E-Maßnahmen) erfolgen. Dabei besteht der Unterschied darin, dass ein Ausgleich gleichartig erfolgt – also in räumlich-funktionalem Kontext zum Eingriffsort, um dieselbe Biotopfunktion wiederherzustellen. Ein Ersatz muss dagegen nur gleichwertig erfolgen und i.d.R. im selben Naturraum stattfinden, aber nicht zwingend einen räumlichen Bezug zum Eingriffsort aufweisen.
Bevorzugt wird von den Naturschutzbehörden ein gleichartiger Ausgleich gegenüber dem gleichwertigen Ersatz, um die Biotopfunktionen aufrecht zu erhalten. Sollte ein Ausgleich jedoch aus nachvollziehbaren Gründen nicht umsetzbar sein, etwa weil geeignete Flächen fehlen, kann eine Ersatzmaßnahme erfolgen. Sollte auch diese Ersatzmaßnahme nicht möglich sein, dann wird ein Ersatzgeld fällig, dessen Höhe von der zuständigen Naturschutzbehörde nach Bewertung des geplanten Eingriffs festgesetzt wird.

Wann kommt die Eingriffsregelung zur Anwendung?
Die Eingriffsregelung ist kein eigenständiges Genehmigungsverfahren. Sie wird im sogenannten „Huckepackverfahren“ im Rahmen anderer fachgesetzlicher Genehmigungsverfahren — etwa nach BImSchG, WHG, AEG oder BBPIG — mitgeführt: Der geplante Eingriff wird dort bewertet und bilanziert. Daneben gibt es Eingriffe, die keiner anderweitigen Genehmigung bedürfen; diese werden direkt von der unteren Naturschutzbehörde (UNB) abgearbeitet.
Mastartige Bauwerke wie Windenergieanlagen oder Freileitungen beeinträchtigen zudem das Landschaftsbild. Da der Eingriff aufgrund der Anlagenhöhe in der Regel nicht vollständig ausgleich- oder ersetzbar ist (Realkompensation), sind hier in der Regel Ersatzgelder zu leisten. Diese zweckgebundenen Mittel erhalten die unteren Naturschutzbehörden (UNB), die sie für ökologische Aufwertungen einsetzen müssen.
Sonderregelungen im Baurecht
Da die Eingriffsregelung immer Anwendung findet, wird sie auch im Rahmen von Bauleitplanverfahren nach BauGB geprüft. Im Bauleitplanverfahren wird die Eingriffregelung vollständig abgearbeitet, sodass für spätere Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine erneute naturschutzrechtliche Prüfung erforderlich ist.
Es gelten jedoch Ausnahmen: Im sogenannten ungeplanten Innenbereich (baulicher Innenbereich für die keine Bebauungspläne vorliegen) und für Bebauungspläne der Innenentwicklung entfällt die Eingriffsregelung gänzlich. Eine Umweltprüfung sowie gegebenenfalls eine Artenschutzprüfung sind aber trotzdem durchzuführen.
Bei Bauvorhaben im Außenbereich dagegen kommt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zur Anwendung, ebenso bei Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen — etwa beim Bau einer Straße oder einer Schienenstrecke.
Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) knüpft an die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes an und konkretisiert sie für bestimmte Vorhaben. Sie gilt für Projekte, die durch die Bundesverwaltung zugelassen oder durchgeführt werden. Dort legt sie einen einheitlicheren Bewertungs- und Dokumentationsrahmen fest. Ausgangszustand, Zielzustand, Bewertungsmaßstab, Umsetzung und Monitoring müssen in sich schlüssig nachgewiesen werden. Für die Länder gilt sie nicht direkt, hat dort aber Vorbildcharakter.
Ökokonten: Kompensation flexibel vorplanen
Ökokonten sind ein Instrument, mit dem sich Kompensation im Sinne der Eingriffsregelung vorplanen lässt. Die unteren Naturschutzbehörden führen und verwalten Ökokonten. Damit wird es möglich, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen frühzeitig umzusetzen und als Ökopunkte zu dokumentieren. Diese Punkte können später einem konkreten Eingriff zugeordnet und angerechnet werden.
Wichtig: Maßnahmen im Rahmen eines Ökokontos können gemäß § 16 BNatSchG nicht als „rechtliche Verpflichtung“ anerkannt werden. Ein Ökokonto entsteht also unabhängig von einem konkreten Eingriff. Die Zuordnung der Punkte erfolgt erst später, wenn ein Vorhaben Kompensation benötigt.
Bundesrecht und Landesrecht
Das BNatSchG setzt den bundesrechtlichen Rahmen. Die konkrete Ausgestaltung und Anwendung erfolgt jedoch über die Landesnaturschutzgesetze und die zuständigen Behörden. Deshalb können sich Bewertungssysteme, Ökokonto-Logik und Nachweisformate je nach Bundesland deutlich unterscheiden. Was in einem Land als prüffest gilt, kann in einem anderen zu Nachforderungen führen.
Unsere Expertise als green account
In unserem Team bündeln wir unterschiedliche Fachkompetenzen und Perspektiven. So begleiten wir Kompensationsprojekte behördensicher bis zum Abschluss.
Unser Umweltteam arbeitet täglich mit den Anforderungen der Eingriffsregelung. Dazu gehören die Naturschutzgesetze des Bundes und die Regelungen der jeweiligen Bundesländer. Wir kennen die Erwartungen von Naturschutzbehörden und wissen, worauf es in der Nachweisführung ankommt.
Wir begleiten Kompensationsprojekte entlang des gesamten Prozesses. Dazu zählen die Flächenauswahl aus unserem Pool an Potenzialflächen direkt von Landeigentümern, die Planung und die Behördenabstimmung bis hin zum Monitoring. Das gilt für CEF- und FCS-Maßnahmen (Artenschutz) ebenso wie für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Biotopschutz). Wir unterstützen kleine Einzelvorhaben genauso wie große Infrastrukturprojekte.
Ob Sie Flächen besitzen und für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nutzen wollen oder für Ihr Unternehmen nach passenden Flächen suchen – Wir bieten Ihnen die passende Lösung und beraten Sie gerne!
Jetzt kostenlos beraten lassen



