
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Grundlagen und Eingriffsregelung erklärt
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schützt Natur und Landschaft in Deutschland und trat 1976 in Kraft. Es basiert auf den Prinzipien des Vermeidungsgebots und des Verursacherprinzips. Eingriffe in die Natur müssen vermieden oder durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.
Was ist das BNatSchG?
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) begründet die rechtliche Grundlage für den Schutz von Natur und Landschaft innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz trat im Dezember 1976 in Westdeutschland in Kraft und löste das bislang geltende Reichnaturschutzgesetz aus dem Jahre 1935 ab. Seither wurde es mehrfach novelliert und an neue rechtliche Anforderungen angepasst. Die aktuelle Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes stammt aus dem Jahr 2024.
Das BNatSchG gilt als bundesweites Rahmengesetz und definiert die Ziele und Grundsätze für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Ergänzt wird das Gesetz durch die Bundesartenschutzverordnung (2013) und die Bundeskompensationsverordnung (2020). Darüber hinaus besitzt jedes Bundesland ein eigenes Landesnaturschutzgesetz, das die Ziele und Maßnahmen bundeslandspezifisch konkretisiert.
Das BNatSchG basiert auf den allgemeinen Grundsätzen des Vermeidungsgebots, dem Verursacherprinzip und dem Folgenbewältigungsprinzip, welche der Eingriffsregelung zu Grunde liegen. Das bedeutet, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG).
Was gilt als Eingriff?
Eingriff in Natur und Landschaft sind gemäß § 14 BNatSchG (1) sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Ausgleich, Ersatz oder Ersatzgeld?
Sind diese Eingriffe nicht zu vermeiden, sind sie auszugleichen. Dies kann über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (A- & E-Maßnahmen) erfolgen. Dabei besteht der Unterschied darin, dass ein Ausgleich gleichartig erfolgt – also in räumlich-funktionalem Kontext zum Eingriffsort, um dieselbe Biotopfunktion wiederherzustellen. Ein Ersatz muss dagegen nur gleichwertig erfolgen und i.d.R. im selben Naturraum stattfinden, aber nicht zwingend einen räumlichen Bezug zum Eingriffsort aufweisen.
Bevorzugt wird von den Naturschutzbehörden ein gleichartiger Ausgleich gegenüber dem gleichwertigen Ersatz, um die Biotopfunktionen aufrecht zu erhalten. Sollte ein Ausgleich jedoch aus nachvollziehbaren Gründen nicht umsetzbar sein, etwa weil geeignete Flächen fehlen, kann eine Ersatzmaßnahme erfolgen. Sollte auch diese Ersatzmaßnahme nicht möglich sein, dann wird ein Ersatzgeld fällig, dessen Höhe von der zuständigen Naturschutzbehörde nach Bewertung des geplanten Eingriffs festgesetzt wird.
Wann kommt die Eingriffsregelung zur Anwendung?
Die Eingriffsregelung ist kein eigenständiges Genehmigungsverfahren. Sie wird im sogenannten „Huckepackverfahren“ im Rahmen anderer fachgesetzlicher Genehmigungsverfahren — etwa nach BImSchG, WHG, AEG oder BBPIG — mitgeführt: Der geplante Eingriff wird dort bewertet und bilanziert. Daneben gibt es Eingriffe, die keiner anderweitigen Genehmigung bedürfen; diese werden direkt von der unteren Naturschutzbehörde (UNB) abgearbeitet.
Mastartige Bauwerke wie Windenergieanlagen oder Freileitungen beeinträchtigen zudem das Landschaftsbild. Da der Eingriff aufgrund der Anlagenhöhe in der Regel nicht vollständig ausgleich- oder ersetzbar ist (Realkompensation), sind hier in der Regel Ersatzgelder zu leisten. Diese zweckgebundenen Mittel erhalten die unteren Naturschutzbehörden (UNB), die sie für ökologische Aufwertungen einsetzen müssen.
Sonderregelungen im Baurecht
Da die Eingriffsregelung immer Anwendung findet, wird sie auch im Rahmen von Bauleitplanverfahren nach BauGB geprüft. Im Bauleitplanverfahren wird die Eingriffregelung vollständig abgearbeitet, sodass für spätere Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine erneute naturschutzrechtliche Prüfung erforderlich ist.
Es gelten jedoch Ausnahmen: Im sogenannten ungeplanten Innenbereich (baulicher Innenbereich für die keine Bebauungspläne vorliegen) und für Bebauungspläne der Innenentwicklung entfällt die Eingriffsregelung gänzlich. Eine Umweltprüfung sowie gegebenenfalls eine Artenschutzprüfung sind aber trotzdem durchzuführen.
Bei Bauvorhaben im Außenbereich dagegen kommt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zur Anwendung, ebenso bei Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen — etwa beim Bau einer Straße oder einer Schienenstrecke.
Ökokonten: Kompensation flexibel vorplanen
Die unteren Naturschutzbehörden führen und verwalten Ökokonten, die den Vollzug der naturschutz- und baurechtlichen Eingriffsregelung flexibilisieren. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können in Flächenpools eingetragen und als Ökopunkte bevorratet werden, bis eine Vorhabenträgerin oder ein Vorhabenträger diese Ausgleichspunkte für einen geplanten Eingriff benötigt und aus dem Ökokonto kauft.
Wichtig: Kompensationsmaßnahmen im Rahmen eines Ökokontos können gemäß § 16 BNatSchG nicht mit rechtlicher Verpflichtung anerkannt werden. Ökokonten werden daher unabhängig von einem konkreten Eingriff eröffnet und erst später einem solchen Eingriff (oder mehreren) zugeordnet.
Unsere Expertise als green account
Mit diversen Kompetenzen und Hintergründen im Team sind wir die Expertinnen und Experten, die Kompensationsprojekte behördensicher zum Erfolg bringen.
Unser Umweltteam arbeitet täglich mit den Anforderungen der Eingriffsregelung und den zugrundeliegenden Naturschutzgesetzen des Bundes sowie der betreffenden Bundesländer. Wir wissen, was Naturschutzbehörden in der praktischen Umsetzung wirklich wollen — und wie das im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen erreicht wird.
Wir begleiten Kompensationsprojekte entlang des gesamten Prozesses: von der Flächenauswahl aus unserem Pool an Potenzialflächen direkt von Landeigentümern über die Planung und Behördenabstimmung bis zum Monitoring. Das gilt für CEF- und FCS-Maßnahmen (Artenschutz) ebenso wie für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Biotopschutz) — und für kleine Einzelvorhaben genauso wie für große Infrastrukturprojekte.
Ob Sie Flächen besitzen und für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nutzen wollen oder für Ihr Unternehmen nach passenden Flächen suchen – Wir bieten Ihnen die passende Lösung und beraten Sie gerne!
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