
Kompensationsbedarf bei Solarparks in NRW
NRW regelt 2025 erstmals die Kompensation bei Solarparks. Das LANUK-Arbeitsblatt 61 bringt klare Wertpunkte für PV-Freiflächenanlagen. Was Vorhabenträger und Planungsbüros jetzt wissen müssen.
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Solarparks stellen Behörden und Vorhabenträger vor eine besondere Herausforderung: Die Flächen sind großflächig überstellt, aber nur gering versiegelt. Klassische Bewertungsmaßstäbe stoßen hier schnell an Grenzen. NRW hat 2025 mit dem LANUK-Arbeitsblatt 61 erstmals eine verlässliche Grundlage für die Eingriffsbilanzierung bei Photovoltaikfreiflächenanlagen geschaffen.
Solarparks und Eingriffsregelung: Eine besondere Herausforderung
Im Vergleich zu klassischen Bauvorhaben wie Straßen oder Gewerbegebieten hinterlassen Solarparks ein spezifisches Eingriffsmuster. Ein großer Teil der Fläche wird nicht versiegelt, sondern lediglich überstellt. Gleichzeitig sind die Anlagen über Jahrzehnte ortsfest, verändern das Kleinklima und beeinflussen die Bodenvegetation. Diese Kombination aus geringer Versiegelung und dauerhafter Flächenwirkung erfordert eigene Bewertungsmaßstäbe.
Der bundesweite Stand: Was das KNE zeigt
Das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) hat in seiner Publikation "Bilanzierung des Kompensationsbedarfs bei Solarparkprojekten" einen Überblick über die Länderregelungen erstellt. Das Ergebnis: Sieben Bundesländer haben bereits fachliche Hinweise zur Erfassung und Ermittlung des Kompensationsbedarfs für Solarparks veröffentlicht.
Allen Länderdokumenten ist gemeinsam, dass sie das Biotopwertverfahren als Grundlage nutzen: Ein Vorher-Nachher-Vergleich der Biotopwerte bestimmt den Kompensationsbedarf. Ebenso enthalten alle Dokumente Empfehlungen zur Reduzierung dieses Bedarfs, etwa durch Begrenzung der Flächeninanspruchnahme, Standards für Gestaltung und Pflege oder die Nutzung ökologisch unempfindlicher Standorte. Die Kompensation soll dabei vorzugsweise auf der Fläche des Solarparks selbst erfolgen.
Nordrhein-Westfalen hat mit dem LANUK-Arbeitsblatt 61 aus dem Jahr 2025 nun nachgezogen. Eine Übersicht über das gesamte Bewertungsverfahren des Arbeitsblatts (Wald, Gewässer, PIK und mehr) bietet der Artikel Neue Bewertungsgrundlagen für die Eingriffsregelung in NRW: Das LANUK-Arbeitsblatt 61.
Was NRW jetzt vorschreibt: Die PV-FFA-Regelung im Detail
Das LANUK-Arbeitsblatt 61 führt ein differenziertes Verfahren zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für Photovoltaikfreiflächenanlagen (PV-FFA) ein. Die Bewertung orientiert sich am Versiegelungs- und Überschirmungsgrad der einzelnen Flächenbereiche:
- Vollversiegelte Flächen (z. B. Fundamente, Wege) erhalten 0 Wertpunkte.
- Teilversiegelte und überschirmte Flächen erhalten je 1 Wertpunkt.
- Für Zwischen- und Nebenflächen sind Abschläge vorgesehen, da die erreichbaren Zielbiotope nicht die volle Wertigkeit erzielen können.
Im Regelfall ist innerhalb einer PV-FFA maximal ein artenreiches Grünland mittlerer bis schlechter Ausprägung mit 5 Wertpunkten realisierbar. Dieser Wert bildet die Obergrenze für die Prognose des Zielbiotoptyps bei der Kompensationsplanung.
Bedeutung für die Praxis
Für Vorhabenträger und Planungsbüros in NRW bedeutet diese Regelung vor allem eines: Planungssicherheit. Wo bisher Ermessensspielräume und uneinheitliche Behördenpraxis die Genehmigungsverfahren erschwert haben, gibt es nun klare Orientierungswerte. Die Abstimmung mit den Unteren Naturschutzbehörden (UNB) wird einfacher, weil beide Seiten auf dieselbe Grundlage zurückgreifen.
Gleichzeitig zeigt die Regelung, dass eine ökologische Aufwertung innerhalb der Anlage möglich und erwünscht ist. Wer die Zwischen- und Randflächen eines Solarparks als extensives Grünland entwickelt, kann den Kompensationsbedarf reduzieren und einen echten Beitrag zur Biodiversität leisten.
Praxisbeispiel: Solarpark auf Ackerfläche in NRW
Ein Unternehmen plant einen Solarpark mit 20 Hektar auf bisher intensiv genutzten Ackerflächen in NRW. Im Genehmigungsverfahren ist der Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild zu bewerten.
Mit dem LANUK-Arbeitsblatt 61 geht die Eingriffsbilanzierung so vor: Die versiegelten Fundamentbereiche und Zufahrtswege erhalten 0 Wertpunkte, die überschirmten Flächen unter den Modulen 1 Wertpunkt. Für die Zwischenflächen, auf denen extensives Grünland entwickelt werden soll, wird ein Prognosewert von maximal 5 Wertpunkten angesetzt. Das Ergebnis ist ein rechtskonformer, nachvollziehbarer Kompensationsumfang, der gegenüber der UNB belastbar begründet werden kann.
Verlässliche Grundlagen für die Solarpark-Genehmigung in NRW
Die neue Regelung im LANUK-Arbeitsblatt 61 ist ein wichtiger Schritt für die Praxis der Eingriffsregelung bei Solarparks in NRW. Sie schafft Transparenz, reduziert Verfahrensaufwand und macht ökologische Aufwertungen innerhalb der Anlage planbar.
Wer Flächen für Kompensationsmaßnahmen sucht oder anbieten möchte, findet auf dem Kompensationsmarkt eine transparente Plattform, die genau an dieser Stelle ansetzt.
Quellen


